Die Schulordnung regelt das konstruktive und faire Miteinander am BWV.

Hausordnung

1 Grundsätze/Geltungsbereich
 
1.1 Auf der Grundlage des Schulgesetzes (SchulG NRW) haben die Schul­konferenz und die Schülervertretung des Berufskollegs für Wirtschaft und Verwaltung die folgende Hausordnung beschlossen; sie regelt das Verhalten aller am Schulleben Beteiligten.

1.2  Die Hausordnung ist Bestandteil der Schulordnung.

1.3  Die Unterstufenschüler erhalten zu Beginn des Schuljahres die Hausordnung. Die Klassenlehrer erläutern diese zu Beginn eines jeden Schuljahres und informieren die Erziehungsberechtigten.

1.4 Im Text werden die Formulierungen ‚Schüler‘, und ‚Lehrer‘ übergreifend für beide Geschlechter verwendet.

 
2  Verhalten in der Schule

2.1 In der Schule hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand gefährdet oder verletzt wird und dass keine Sachschäden oder Belästigungen entstehen.

2.2  Anlagen und Einrichtungen der Schule sind sachgerecht und pfleglich zu behandeln.

Für Sauberkeit und Reinhaltung von Schulgebäuden und Schulgelände sind alle am Schulleben Beteiligten verantwortlich. In PC-Räumen gilt die PC-Nutzungsordnung des Berufskollegs für Wirtschaft und Verwaltung.

2.3  Das Mitbringen gefährlicher Gegenstände (Waffen, Messer, Pfeffersprays u. ä.) ist verboten.

2.4  Bild- und Tonmitschnitte auf dem Schulgelände, insbesondere des Unter­richts, sind untersagt. Zuwiderhandlungen ziehen Ordnungsmaßnahmen sowie ggf. zivil- und strafrechtliche Schritte nach sich. Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Lehrkraft.

2.5 Die Benutzung von Mobiltelefonen, Smartphones usw. ist während des Unterrichts und bei Prüfungen untersagt. Während der Unterrichtszeit sind sie "ausgeschaltet" oder "stumm geschaltet". Über Ausnahmen entscheidet die jeweilige Lehrkraft.

Bei Nichtbeachten der Übereinkunft sind die Lehrkräfte berechtigt, dem Schüler das Mobiltelefon wegzunehmen und im Sekretariat bis zum Unterrichtsschluss zu hinterlegen.

2.6 Das Mitführen von Tieren auf dem Schulgrundstück ist untersagt.

2.7 Während des Unterrichts ist der Verzehr von Speisen nicht gestattet; das Trinken aus fest verschließbaren Behältern ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Unterrichtenden erlaubt und in Räumen mit Computern grundsätzlich unzulässig, dies gilt auch fürRäume, in denen nur einige Computer stehen (vgl. Computernutzungsordnung des BWV).

3 Unterrichts- und Öffnungszeiten

3.1         Das Schulgebäude wird 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn für die Schüler geöffnet.

Unterrichtszeiten

1. Stunde: 08:00 - 08:45 Uhr
2. Stunde: 08:45 - 09:30 Uhr
Pause: 09:30 - 09:50 Uhr
3. Stunde: 09:50 - 10:35 Uhr
4. Stunde: 10:35 - 11:20 Uhr
Pause: 11:20 - 11:40 Uhr
5. Stunde: 11:40 - 12:25 Uhr
6. Stunde: 12:25 - 13:10 Uhr
Pause: 13:10 - 13:25 Uhr
7. Stunde: 13:25 - 14:10 Uhr
8. Stunde: 14:10 - 14:55 Uhr
Pause: 14:55 - 15:05 Uhr
9. Stunde: 15:05 - 15:50 Uhr
10. Stunde: 15:50 - 16:35 Uhr
Pause: 16:35 - 17:30 Uhr
11. Stunde: 17:30 - 18:15 Uhr
12. Stunde: 18:15 - 19:00 Uhr
Pause: 19:00 - 19:15 Uhr
13. Stunde: 19:15 - 20:00 Uhr
14. Stunde: 20:00 - 20:45 Uhr

Die Unterrichtszeiten sind konsequent einzuhalten.

Grundsätzlich gilt der bekannt gegebene Stundenplan. Aktuelle und kurzfristige Änderungen sind dem Vertretungsplan zu entnehmen.

Das Nichterscheinen eines Lehrers ist 10 Minuten nach Stundenbeginn durch den Klassensprecher (oder Vertreter) im Sekretariat zu melden!

Schüler werden nur dann maximal 10 Minuten früher aus dem Unterricht entlassen, wenn zwischen planmäßigem Unterrichtsschluss und Ankunft in der Wohnung mehr als 90 Minuten vergehen. Diese Regelung gilt erst bei Unterrichtsende nach der 6. Stunde. Der entsprechende Antrag ist schriftlich bei der Schulleitung zu stellen. Bei früherem Unterrichtsende ist eine vorzeitige Entlassung nicht möglich.

Schüler, die aus obigem Grund den Unterricht vorzeitig verlassen, werden namentlich im Klassenbuch vermerkt. Sie haben den versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten.

 

Öffnungszeiten

Das Sekretariat ist zu den folgenden Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag:     07:45 - 13:25 Uhr und 14:10 - 15:45 Uhr

Freitag:     07:45 - 13:25 Uhr

Das Schulgebäude wird nach Unterrichtsende geschlossen, sobald alle Schüler und Lehrer das Gebäude verlassen haben, spätestens jedoch:

Montag bis Donnerstag:     21:00 Uhr

Freitag:     15:30 Uhr

Samstag:     14:00 Uhr

 

In den Schulferien gelten besondere Zeiten, die der Homepage der Schule entnommen werden können.

 
3.2 Alle Unterrichtsräume werden grundsätzlich nur zu den Unterrichtszeiten ge­öffnet und sind nach Beendigung des Unterrichts wieder zu verschließen. Fachräume und Sportstätten dürfen nur von Schlüsselberechtigten und unter deren Aufsicht betreten werden.

3.3 Die Räume sind nach der Benutzung sauber zu verlassen. Die Tafeln sind vor Verlassen des Raumes zu säubern. Nach der vierten Unterrichtsstunde sind alle Stühle - außer in Fachräumen - hochzustellen, Licht und elektrische Geräte abzuschalten und Wasser ggf. abzustellen, Fenster und Türen zu schließen sowie die Jalousien hochzufahren.

Für das ordnungsgemäße Verlassen der Räumlichkeiten sind die Lehrer ver­antwortlich.

Schulfremde Nutzer haben selbst dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten nach Benutzung in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand verlassen werden.

3.4 Lehrerzimmer, Verwaltungsräume und Bibliothek dürfen nur von Schlüssel­berechtigten und unter deren Aufsicht betreten werden; sie sind im Übrigen verschlossen zu halten.

 
4       Aufenthalt der Schüler

4.1 Grundsätzlicher Aufenthaltsort während der Unterrichtszeit, der Pausen sowie vor dem Unterricht ist das Schulgelände. Die Klassenräume in der Lothringerstraße werden während der Pausen grundsätzlich abgeschlossen. Die Pavillons und die Klassenräume in der Beeckstraße (mit Ausnahme der Räume 600, 610, 620 und 710) bleiben während der Pausen geöffnet. Der Aufenthaltsraum (470) bleibt grundsätzlich während der Schulzeiten geöffnet.

4.2 Zur Vermeidung von Unfallgefahren kann der Schulleiter den Aufenthalt auf den Pausenhofflächen einschränken. Gefährdende Betätigungen (Schneeballwerfen etc.) sind untersagt.

4.3 Das Verlassen des Schulgrundstücks durch die Schüler geschieht auf eigene Gefahr. Es besteht in diesem Fall kein Versicherungsschutz. Der Schulweg zu anderen Unterrichtsstätten ist von dieser Regelung ausgenommen.

4.4 Die Schule ist eng in das umliegende Wohngebiet eingebunden. Das gute nachbarschaftliche Verhältnis sollte durch höflichen Umgang miteinander gepflegt werden. Lärmbelästigungen sind zu vermeiden. Abfälle (auch Zigaretten) sind in den vorhandenen Behältnissen zu entsorgen.
 

5       Benutzung von Schuleigentum

5.1 Schulgebäude, Schuleinrichtungen und Lehrmittel sowie die den Schülern überlassenen Bücher und anderen Lernmittel sind pfleglich zu behandeln. Geräte und Einrichtungen dürfen von Schülern grundsätzlich nur unter Aufsicht und Anleitung bedient werden.

5.2 Schulgebäude, Schuleinrichtungen und Lehrmittel dürfen nicht zu privaten Zwecken benutzt werden. Das beinhaltet beispielsweise das Aufladen von Mobilgeräten. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Keller sowie haustechnische Räume (z. B. Heizungsräume) dürfen nur von dem dafür vom Schulträger beauftragten Personal betreten werden.

5.3 Für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Schulgrundstück gilt die haus­interne Regelung. Ausnahmeregelungen für besondere Veranstaltungen der Schule trifft der Schulleiter. Fahrräder sind auf die dafür vo­r­gesehenen Abstellplätze zu bringen und gegen Diebstahl zu sichern.

5.4 Fahrzeuge sind auf dem Schulgelände im Schritttempo zu bewegen. Nicht ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig abgeschleppt werden.

5.5 Für Sporthallen gilt die Benutzungsordnung der Stadt Aachen.


6       Hausrecht

Im Rahmen der Dienstpflichten übt der Schulleiter auf dem Schulgrundstück das Hausrecht aus (§ 59 Absatz 2 Nummer 6 SchulG NRW). Sind weder der Schulleiter noch der ständige Vertreter des Schulleiters anwesend und ist kein anderer Lehrer beauftragt, nimmt der vom Schulträger Beauftragte (z. B. der Hausmeister) das Hausrecht wahr.


7       Werbung, Warenvertrieb, Druckschriften, Plakate in der Schule

Es gelten die Vorschriften des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW).

Umgang Miteinander

Das Schulleben am BWV ist geprägt von Achtsamkeit, Höflichkeit und gegenseitigem Respekt. Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft sind unter Schülern und Lehrern gleichermaßen eine selbstverständliche Grundlage für den Umgang miteinander.

Wir als Schule ohne Rassismus - Schule mit Courage dulden keine Form der Diskriminierung.

Die Schulordnung regelt in diesem Sinne das Zusammenleben und -arbeiten aller am Schulleben Beteiligten. Sie beruht auf Toleranz, Rücksichtnahme, Selbst- und Mitverantwortung und Zivilcourage.

Zum fairen Miteinander gehört, Grenzen zu akzeptieren und zu respektieren.

Schule bedeutet für uns Schüler wie Lehrer gemeinsam in einer konstruktiven, kooperativen und harmonischen Atmosphäre zu lernen und zu lehren.

Zur Schulgemeinschaft gehören Menschen verschiedener religiöser, sozialer und kultureller Herkünfte, mit unterschiedlicher sexueller Orientierung, unterschiedlichen politischen und sonstigen Anschauungen, mit individuellen Begabungen, die sich in Offenheit, Verlässlichkeit, Neugier und Konfliktfähigkeit im täglichen Miteinander begegnen und unterstützen.

Auch der respektvolle Umgang mit der an die Schule angrenzenden Nachbarschaft ist für uns eine Selbst­verständlichkeit und schließt Ordnung und Sauberkeit um das Schulgelände herum mit ein.

Diese Atmosphäre der gegenseitigen Achtung gelingt nur, wenn jeder von uns seine Rechte und Pflichten mit diesem Selbstverständnis wahrnimmt. Wir sind gemeinsam verantwortlich für einen funktionierenden Lebensraum Schule.

Mitwirkung

Lehrkräfte, Eltern und Schüler arbeiten in der Erziehungs­arbeit der Schule eng zusammen. Dafür stehen ver­schiedene Mitwirkungsgremien zur Verfügung.

Die Schüler nehmen ihre Interessen in der Schüler­vertretung wahr. Zu Beginn des Schuljahres tagt das Schülerparlament (Klassensprecher und Stellvertreter) und wählt seine Vertreter für die Schulkonferenz und die Fach- und Bildungsgang­konferenzen sowie den Schüler­sprecher und seinen Stellvertreter. Die Schüler­vertretung nimmt die Interessen der Schüler wahr, z. B. als stimm­berechtigtes und gesetztes Mitglied in Teilkonferenzen, und führt selbst gewählte Aufgaben durch.

In der Schulkonferenz arbeiten die Schüler mit Ausbildern, Eltern und Lehrern in allen Belangen der Schule – u.a. auch in den finanziellen – zusammen. Die Schüler haben in der Schulkonferenz Stimmrecht. Die Aufgaben der Schulkonferenz ergeben sich aus § 65 SchulG NRW.

Auch in den Fach- und Bildungsgangkonferenzen arbeiten Schüler in den Angelegenheiten der Fächer oder Bildungs­gänge mit und tragen damit auch Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung.

Beratung

Die Schulsozialarbeiterin und die Beratungslehrer verstehen ihre Arbeit als Ergänzung und Vertiefung der Beratungsarbeit, wie sie von den Fach- und Klassen­lehrern bereits geleistet wird.

Insofern sind sie auf gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kollegen angewiesen. Gleichermaßen ist das Beratungs­team Bindeglied zu außerschulischen Beratungsdiensten.

Die Beratung hat folgende Schwerpunkte:

Schullaufbahnberatung
Im Rahmen der Schullaufbahnberatung soll der Schüler befähigt werden, eine Entscheidung für seine zukünftige Schullaufbahn oder Berufswahl zu treffen, die orientiert ist an seinen selbst erkannten Stärken und Schwächen. Die Arbeit gestaltet sich dabei wie folgt:

Ausbildungs- und schulbegleitende Beratung der Schüler

  • monatliches Beratungsangebot der Berufsberaterin der Agentur für Arbeit bei uns im Berufskolleg für Schüler der Vollzeitbildungsgänge
  • persönliche Beratung der Schüler, die in Bewerbungsverfahren stehen oder ihren Ausbildungsplatz wechseln wollen (auch Unterstützung beim Erstellen ihrer Bewerbungsschreiben)
  • Kontakte mit Ausbildungsbetrieben und Betrieben, die Praktikumstellen anbieten
  • Kontakte zu Fördereinrichtungen / ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

Beratung und Betreuung von Schülern, die unsere Schule verlassen, im Hinblick auf eine persönliche und berufliche Perspektive.

Einzelfallberatung für Schüler in Krisen- und Konfliktsituationen

Ziel der Beratung ist die Begleitung des Schülers bei der Planung neuer und/oder erweiterter Bewältigungsstrategien in seiner konkreten Konfliktsituation. Dabei soll er dazu ermutigt werden, eigene Ziele zu finden, die seinen Möglichkeiten und Potentialen entsprechen. Neben der Vermittlung von Informationen werden bei der Umsetzung von Entscheidungen seitens des Beraters Hilfen und Beistand gewährt.

Die Beratungsarbeit wird z. B. geleistet bei:

  • Integrationsproblemen in den Klassenverband
  • Suchtproblematik
  • Drogenmissbrauch
  • Gewalterfahrungen
  • Beziehungsproblemen und ungewollten Schwangerschaften
  • Konflikten im Elternhaus
  • Lernschwierigkeiten
  • Konflikten zwischen Schülern und Schülern/Lehrern.

Systemische Beratung
Das derzeitige Arbeitsfeld umfasst hierbei die Unterstützung aller im System Schule beteiligten Personengruppen im Kontext pädagogischer Arbeit.

Unterrichtsbesuch

Nach dem Schulgesetz NRW sind Schüler verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.

Die Schüler begeben sich beim ersten Klingelzeichen zu Ihrem Klassenraum.

Verspätungen müssen beim Fachlehrer entschuldigt werden.

Die Verspätungen werden im Klassenbuch vermerkt.

Fehlt ein Schüler einen Tag oder länger, melden er (bzw. seine Erziehungs­berechtigten) das vor 08:00 Uhr im Sekretariat (telefonisch) oder per E-Mail beim Klassenlehrer.

Wenn ein Schüler aus der Krankheit/Abwesenheit zurückkehrt, gibt er unverzüglich eine schriftliche Entschuldigung bzw. ein ärztliche Bescheinigung beim Klassenlehrer ab. Die versäumten Stunden werden dann als „entschuldigt“ im Klassenbuch vermerkt.

Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten werden in Halbjahres- und Jahres­zeugnisse aufgenommen.

Bei Klausurversäumnissen ist eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein Attest vorzulegen.

In besonderen Fällen kann der Klassenlehrer bei jeder Fehl­zeit eine ärztliche Bescheinigung bzw. ein Attest verlangen.

Wenn die o.a. Regeln nicht beachten werden, gelten die Maßnahmen des Bildungs­gangs, den der Schüler besucht.

Bei nicht mehr schulpflichtigen Schülern gilt die Regel, dass sie fristlos und ohne weitere Androhung von der Schule entlassen werden, wenn sie innerhalb von 30 Tagen 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt haben (§ 53 Absatz 2 SchulG NRW).

Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht

Grundsätzliches

Gemäß § 43 Absatz 3 SchulG NRW kann der Schulleiter einen Schüler aus wichtigen Gründen bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben.

Für eine längerfristige Beurlaubung bedarf es der Zustimmung der Schulaufsichts­behörde.

Gründe für eine Beurlaubung können persönliche Anlässe sein sowie die Teilnahme an Veranstaltungen, die für den Schüler/die Schülerin eine besondere Bedeutung haben, sowie religiöse Feiertage, Auslandsaufenthalt oder Schüleraustausch, Erholungs­maß­nahmen, Schließung des Haushalts, Fördermaßnahmen oder ein freiwilliges ökologisches Jahr.

Die Beurlaubungsanträge sind eine Woche vorher schriftlich an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer bzw. an die Schulleitung zu richten. Der versäumte Unterrichtsstoff muss – mit Unterstützung der Schule – nachgeholt werden.

An unserer Schule gilt hierzu folgende Regelung:

Über die Freistellung für einen Zeitraum von

  • bis zu einem Tag entscheidet der/die Klassenlehrer/in,
  • bis zu einer Woche entscheidet der/die Bildungsgangleiter/in,
  • mehr als einer Woche entscheidet der Schulleiter.

Ferienregelung
Unmittelbar vor und nach den Ferien gilt ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot für Schüler.

Befreiung vom Religionsunterricht

Grundsätzlich gilt: Religionslehre ist ein ordentliches Lehrfach. Ein religionsmündiger Schüler/Schülerin (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) kann sich aus Gewissens­gründen vom (christlichen) Religionsunterricht abmelden.

Dazu legt der Schüler/die Schülerin eine Erklärung vor, die Namen, Klasse, Datum und Unterschrift des Schülers/der Schülerin enthält. Befragungen durch Fachlehrer oder Schulleitung sind nicht zulässig, es dürfen keine weiteren Erklärungen oder Begründungen gefordert werden. Schülerinnen und Schüler, die sich abgemeldet haben, nehmen entsprechend dem Angebot der Schule an einem Ersatzunterricht teil. Der jeweilige Ausbildungsbetrieb ist über die Abmeldung zu informieren.

Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Sie ist jederzeit möglich. Eine Einschränkung auf bestimmte Zeiträume ist nicht möglich.

Die Schule kann aus organisatorischen Gründen eine Wiederanmeldung des Schülers/der Schülerin auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, erhält der Schüler/die Schülerin eine Leistungsnote.

Schülerinnen und Schüler einer nicht-christlichen Religion können auf freiwilliger Basis am christlichen Religionsunterricht teilnehmen. Mit ihrer Zusage der Teilnahme am Unterricht gelten für sie die gleichen Regeln wie für ihre christlichen Mitschüler.

 

Befreiung vom Sportunterricht

Freistellungen vom Schulsport können aus gesundheitlichen Gründen ausgesprochen werden. Der Schüler sollte für den Antrag auf Befreiung ein für diesen Zweck entworfenes Formblatt des Kultusministeriums verwenden. Dieses Formular sowie ein ärztliches Attest werden von dem Schüler dem Klassenlehrer und dem Sportlehrer vorgelegt. Der Schüler ist zur Anwesenheit am Sportunterricht seiner Klasse ver­pflichtet.

 

Beurlaubung von Auszubildenden

Grundsätzlich gilt, dass der ausbildende Betrieb den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen hat (§ 15 BBiG). Daraus folgt, dass der ausbildende Betrieb eine Freistellung vom Unterricht mit ausreichender Begründung bei der Schule rechtzeitig beantragen muss.

Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmassnahmen

Begeht ein Schüler eine Pflichtverletzung bzw. wird eine Pflicht­ver­let­zung be­kannt, so können erzieherische Einwirkungen ergriffen werden. Ist die Pflicht­verlet­zung so schwer­wiegend, dass erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs­maßnahmen verhängt werden.

 

Erzieherische Einwirkungen

Erzieherische Einwirkungen sind pädagogische Maßnahmen, die dazu dienen, Schüler zu einer Ände­rung ihres Verhaltens durch verbindliche Anordnungen zu bewe­gen. Welche Maßnahme im Einzelnen angewendet wird, entscheidet der Lehrer. Im Vorder­grund der Einwirkungen steht die Absicht, Schüler bei Beeinträch­tigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch einen spürbaren Denkanstoß nach­haltig zur Erfüllung ihrer Pflichten aufzufordern.

Erzieherische Einwirkungen (§ 53 Absatz 2 SchulG NRW) sind insbesondere

  • das erzieherische Gespräch
  • die Ermahnung
  • Gruppengespräche mit Schülern und Eltern
  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens
  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen
  • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und

die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu ver­deutli­chen.

 

Ordnungsmaßnahmen

Die Ordnungsmaßnahmen sind eine gesteigerte Form der erzieherischen Einwirkungen. Sie unter­scheiden sich von diesen u.a. dadurch, dass sie nicht im laufenden Unter­richts­be­trieb, sondern in einem förmlichen Verfahren (durch den Schulleiter bzw. eine Teilkonferenz) ausgesprochen werden und somit rein rechtlich Verwaltungsakte darstellen.

 

Ablauf der Teilkonferenz

Nach der Darstellung des Sachverhaltes hat der Schüler Gelegenheit, seinen Standpunkt vor der Kon­ferenz darzulegen. Zu dieser Anhörung kann er eine Person des Vertrauens aus dem Kreis der Schüler oder der Lehrer hinzuziehen. Anschließend berät sich die Konferenz und trifft eine Entscheidung, die dem Schüler unter Darlegung des Sachverhaltes bekannt gegeben wird (auch schriftlich in Form eines Verwaltungsaktes). Gegen diese Entscheidung kann der Schüler innerhalb eines Monats nach Be­kanntgabe Widerspruch einlegen.

Beschwerdemanagement

In einer großen Schulgemeinde kommen fast zwangsläufig Konflikte, Streitigkeiten und Unstimmigkeiten vor.

Grundlage eines Zusammenlebens und -arbeitens, das alle Beteiligten zufrieden stellt, ist ein konstruktiver Umgang mit diesen Konflikten. Dieser findet seinen Ausdruck in einem wertschätzenden Umgang miteinander und dem Respekt vor der Persönlichkeit des anderen. Folgende Grundsätze sollen allen Beteiligten mehr Sicherheit im Umgang miteinander geben:

Ausgehend von dem Prinzip, dass in einem Konflikt zunächst die Beteiligten selbst ein hohes Maß an Eigenverantwortung zur Lösung von Konflikten tragen, sollte jeder Beschwerdeführer zunächst das Gespräch mit der betroffenen Person suchen und mit ihm/ihr gemeinsam eine Lösung anstreben.

Bei Problemen oder Kritik können folgende Personen angesprochen werden:

  • Fachlehrer (Zunächst sollte versucht werden Probleme mit einem Fachlehrer zuerst direkt mit diesem selbst zu klären.)
  • Klassenlehrer.

Bei der Konfliktlösung können folgenden Personen Unterstützung leisten:

  • Mitschüler/in des Vertrauens oder Klassensprecher
  • die SV (Schüler-Vertretung) leistet Unterstützung und leiten das Anliegen – auch vertraulich – weiter
  • Lehrer und Schulsozialarbeiterin aus dem dem Beratungsteam.

Mit den Beteiligten – je nachdem, wer zur Unterstützung ausgewählt wird – werden gemeinsame Gespräche geführt und es wird eine Lösung erarbeitet.

Sollten diese Gespräche nicht zufriedenstellend verlaufen, kann man sich weiter wenden an die

  • Bildungsgangleitung (Ansprechpartner des besuchten Bildungsgangs)
  • und an die Schulleitung.

Krisen- und Notfallordnung

Persönliche Krisen

Bei Konfliktsituationen mit Klassenkameraden oder Lehrkräften, aber auch in persönlichen Lebenskrisen, können sich die Schüler an die Beratungslehrer oder die Schulsozialarbeiterin wenden, um Probleme zu klären und Hilfestellung für das weitere Vorgehen zu erhalten.

 

Notfallsituationen

1       Allgemeines

Verantwortlichkeiten in Notfallsituationen

Die verantwortlichen Personen in Notfallsituationen sind

  • die Schulleitung
  • der Sicherheitsbeauftragte des Schulträgers (Hausmeister)
  • die Sicherheitsbeauftragten des Berufskollegs für Wirtschaft und Verwaltung
  • das Erste-Hilfe-Team
  • das Krisenteam.

Den Anweisungen der Verantwortlichen bzw. der Lehrkräfte ist unbedingt Folge zu leisten.

Kontakte zu Presse und Medien sind allein dem Schulleiter oder von ihm eigens beauftragten Personen vorbehalten.

 

Alarmsignale, Fluchtwege und Sammelplätze

Alarmsignale sind vor allem die von der Schulleitung, vom Hausmeister oder vom Schulbüro ausgelösten Alarmsignale, Sirenen oder Durchsagen.

Die Schule wird über Fluchtwege evakuiert, die in den Fluren ausgehängten Fluchtplänen grün markiert sind. Alle Schüler und Lehrkräfte müssen mit den Fluchtwegen vertraut sein.

 

2       Unfälle

Bei Unfällen, die sich auf dem direkten Schulweg, auf dem Schulgelände oder während des Unterrichts ereignen, gilt:

  • umgehende Meldung des Unfalls beim Fachlehrer oder dem Schulbüro
  • die angesprochenen Personen sind verpflichtet sich unverzüglich um die verunglückte Person zu kümmern und die erforderliche Hilfe zu leisten
  • verunglückte Person umgehend der ärztlichen Behandlung zuführen
  • Benachrichtigung der Rettungszentrale (Notruf 112) durch das Schulbüro
  • Unfall (Unfallmeldung, Formular im Schulbüro) schriftlich anzeigen.

Schüler, die sich in der Unterrichtszeit unwohl fühlen,

  • melden sich beim Fachlehrer ab und
  • werden ggf. in Begleitung einer Person zum Arzt, nach Hause oder zum Sekretariat gebracht
  • von dort aus wird telefonisch Kontakt zu den Eltern minderjähriger Schüler aufgenommen. Die Eltern, ggf. ein Arzt entscheiden über die eigene Abholung bzw. das weitere Vorgehen.

3       Notfallsituation „Feuer“/„Katastrophenalarm“, Bombendrohung

Bei der Notfallsituation „Feuer“ ist die geordnete und vollständige Evakuierung des Schulgebäudes von allen darin befindlichen Personen vorrangige Aufgabe.

Maßnahmen/Verhalten

  • allen Anweisungen der Lehrkräfte oder anderen Verantwortlichen unbedingt Folge leisten
  • Schulleitung, Schulbüro oder Hausmeister über genauen Brandort Fundort (bei Bombenalarm) informieren
  • Schulleitung, Schulbüro oder Hausmeister alarmieren die Feuerwehr (Notruf 112) und ggf. bei Bombenalarm die Polizei (Notruf 110).
  • Alarmierung erfolgt durch einen anhaltenden Dauerton
  • Fenster und Türen schließen
  • Garderobe und andere Gegenstände (außer Wertsachen) im Klassenraum belassen
  • Verlassen des Gebäudes ruhig und geordnet (Fluchtplan beachten!) zu den entsprechenden Sammelplätzen

(In den Pausen suchen die Schüler selbständig die Sammelplätze auf.)

  • Sammelplatz der Klassen unverzüglich und auf dem kürzesten Weg aufsuchen
  • Lehrkraft nimmt Dokumente (Klassenbücher, Kurshefte und -bücher, etc.) mit
  • Lehrkraft stellt am Sammelplatz die Vollzähligkeit der Schüler bzw. das Fehlen von Personen fest
  • Lehrkraft meldet diese dem Schulleiter oder dem Stellvertreter bzw. den vom Schulleiter beauftragten Personen
  • Löscharbeiten der Feuerwehr nicht behindern
  • Entwarnung erfolgt mittels einer Durchsage.


4         Notfallsituation „Angriff“

Bei einer Notsituation durch Angriff, Amoklauf, oder terroristischen Anschlag ist bestmöglicher Schutz der Schüler und aller in der Schule befindlichen Personen vorrangig. Hier trägt die Lehrkraft Verantwortung, dass das Klassenzimmer abgesperrt und ggf. verbarrikadiert wird und nach Möglichkeit Deckung gesucht wird.

Computernutzungsordnung des BWV

Version 1.006.06.2007
Die vorliegende Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft. Bei der Einschulung findet eine Nutzerbelehrung statt, die im Klassenbuch protokolliert wird.
Die schulische IT-Infrastruktur (z.B. schulische Computersysteme, Schulnetz, Internet­zugang, Software, Peripheriegeräte wie Drucker oder Scanner, Server) dient ausschließlich der Arbeit im Unterricht.
Die Benutzung der IT-Infrastruktur setzt voraus, dass diese Nutzerordnung vom Nutzer sowie ggf. deren Erziehungsberechtigten vorher anerkannt wird.

Nutzung der IT-Infrastruktur

  • Unsere IT-Infrastruktur besteht aus sensiblen Geräten, die viel Geld kosten. Alle Nutzer verpflichten sich deshalb zu einem sorgfältigen und behutsamen Umgang.

  • Die Computer dürfen von den Schülerinnen und Schülern nur auf Aufforderung der unterrichtenden Lehrerin bzw. des unterrichtenden Lehrers eingeschaltet werden.

  • Bei der Arbeit am Computer ist darauf zu achten, dass die Daten anderer Personen nicht gelöscht werden und dass ihnen keine zusätzliche Arbeit entsteht.

  • Essen und Trinken ist in Räumen mit Computern generell nicht gestattet. Dies gilt auch für Räume, in denen nur einige Computer stehen.

  • Die schulische IT-Infrastruktur darf nur für schulische Zwecke genutzt werden. Hierzu zählen in der Regel nur die Arbeiten im Rahmen des Unterrichts.

  • Werden die Computersysteme für Klausuren und Tests im sog. „Klausurmodus“ verwendet, dürfen die Schülerinnen und Schüler nur die entsprechenden Klausurordner verwenden. Insbesondere der Zugriff, über welche Wege auch immer, auf das Internet oder andere Verzeichnisse oder Dateien ist im Klausurmodus verboten und wird als grober Täuschungsversuch gewertet.

  • Veränderungen der Installation und Konfiguration der Arbeitsstationen, des Netzwerkes und Manipulationen an der Hardwareausstattung sind untersagt. Hierzu zählt auch die unerlaubte Reaktivierung des Internetzugangs, z.B. durch einen Neustart eines Computers.

  • Fremdgeräte dürfen nicht an das Schul-Netzwerk angeschlossen werden.

  • Nutzer, die unbefugt urheberrechtlich geschützte Software oder Dateien von den Arbeitsstationen oder aus dem Netz kopieren oder dort einpflegen, machen sich strafbar und können zivil- bzw. strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen den Datenschutz, das Persönlichkeits- und Urheberrecht.

  • Störungen oder Schäden an den Systemen sind der Aufsicht führenden Person unverzüglich zu melden. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Person, die das System zuvor genutzt hat, für Schäden verantwortlich ist. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen.

Nutzung von Informationen aus dem Internet

  • Die Nutzung des Internets darf nur zu unterrichtlichen Zwecken erfolgen. Die private Nutzung ist ausdrücklich verboten.

  • Es ist untersagt, pornografische, Gewalt verherrlichende, rassistische, jugendgefährdende, beleidigende oder sonst strafrechtlich verbotene Inhalte aus dem Internet abzurufen, zu veröffentlichen, zu versenden, auf Systemen der Schule zu nutzen oder sonst zugänglich zu machen. Das Gleiche gilt für Inhalte, die dem Ansehen oder dem Erscheinungsbild der Schule schaden.

  • Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch kostenpflichtige Dienste im Internet benutzt werden.

  • Bei der Weiterverarbeitung von Daten sind neben Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz insbesondere auch Urheber- und Nutzungsrechte zu beachten.

  • Werden Informationen in das Internet versandt, muss dies unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen geschehen.

  • Der Download großer Datenmengen (mehr als 1 MByte) soll vermieden werden und muss mit der Lehrkraft abgesprochen werden.

  • Die Nutzung so genannter Internet-Chats (z.B. ICQ, IRC) ist mit Ausnahme der im Unterricht eingesetzten Lernplattformen generell verboten.

  • Das Laden oder Versenden sehr großer Dateien aus dem Internet (z.B. Videofilme) ist verboten. Sollte ein Nutzer unberechtigt solche Datenmengen in seinem Arbeitsbereich anhäufen, ist die Schule berechtigt, diese Daten zu löschen und die Benutzungsberechtigung zu entziehen.

  • Persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, Personenfotos) von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und sonstigen Personen dürfen ohne Genehmigung der Schulleitung nicht im Internet veröffentlich werden.

  • Die Schule ist nicht für die Internetangebote Dritter verantwortlich.

Datenschutz & Datensicherheit

  • Die auf den Arbeitsstationen und im Netz zur Verfügung stehende Software ist Eigentum des Herstellers. Die Schule ist berechtigt, diese Software für Ausbildungszwecke zu nutzen. Eine Nutzung für gewerbliche Zwecke sowie eine Vervielfältigung oder Veräußerung ist nicht gestattet.

  • Die persönlichen Zugangsdaten für die Computernutzung (Passwort) sind geheim zu halten. Aus diesem Grund soll das Passwort regelmäßig - mindestens aber bei der ersten Nutzung des schulischen Systems - geändert werden. Der persönliche Zugang darf ausschließlich vom jeweiligen Nutzungsberechtigten verwendet werden.

  • Ein Rechtsanspruch der Nutzer auf den Schutz persönlicher Daten im Netz vor unbefugten Zu­griffen gegenüber der Schule besteht nicht. Alle auf den Arbeitsstationen und im Netz befind­lichen Daten (einschließlich persönlicher und personenbezogener Daten) können von der Schule eingesehen und unter Umständen gelöscht werden.

  • Eine Geheimhaltung von Daten, die über das Internet übertragen werden, kann nicht gewähr­leistet werden. Es besteht kein Rechtsanspruch gegenüber der Schule auf Schutz solcher Daten vor unbefugten Zugriffen.

  • Die Schule ist in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht berechtigt, den Datenverkehr zu speichern und zu kontrollieren.

Zuwiderhandlungen

  • Wer diese Regeln verletzt, muss mit dem Verlust der Nutzungsberechtigung rechnen. Er kann darüber hinaus mit Ordnungs- und/oder Erziehungsmaßnahmen belegt werden. Diese reichen – wie bei allen anderen Regelverstößen in der Schule – bis zum Schulverweis.

  • Wer schuldhaft Schäden verursacht, hat diese zu ersetzen, bzw. die entstehenden Kosten zu tragen.
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